Glossar

Anmeldung / IV-Anmeldung

Zum Bezug von Leistungen der IV müssen versicherte Personen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Für im Ausland wohnhafte Versicherte ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Im Gegensatz zur Meldung zur Früherfassung kann die IV-Anmeldung nur durch die versicherte Person selbst (oder deren gesetzlichen Vertreter) erfolgen. Die versicherte Person muss die Anmeldung zum Bezug von Leistungen eigenhändig unterzeichnen. 

Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine Person aufgrund gesundheitlicher Probleme die aktuelle bzw. zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllen kann.

Ein Beispiel zur Erklärung:
Ein Maurer kann wegen Rückenproblemen seine bisherige Arbeit gar nicht mehr ausüben. Somit ist er zu 100 % arbeitsunfähig als Maurer. Es ist aus medizinischer Sicht aber möglich, dass er in einer anderen, körperlich weniger belastenden, beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. In diesem Fall liegt auch keine Erwerbsunfähigkeit vor. Denn mit einer seinem Gesundheitszustand entsprechenden Tätigkeit kann er weiterhin vollständig für sein Erwerbseinkommen sorgen. Bleibt jemand hingegen in jeglicher für ihn zumutbaren Tätigkeit nur teilweise arbeitsfähig, so ergibt sich daraus eine Teil-Erwerbsunfähigkeit.

Arbeitsvermittlung

Die IV-Stelle verfügt über ein dichtes Beziehungsnetz zu regionalen Arbeitgebenden und kann versicherte Personen kompetent bei der Stellensuche unterstützen. Bei Bedarf wird die versicherte Person nach erfolgreicher Vermittlung bei der Einführung am Arbeitsplatz durch eine Fachperson der IV-Stelle begleitet.

Arbeitsversuch

Mit einem Arbeitsversuch können sich gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die über die entsprechenden Fähigkeiten verfügen, in einem Unternehmen im 1., freien Arbeitsmarkt über eine Dauer von bis zu sechs Monaten erproben. Finanziell sind sie dabei durch ein Taggeld oder eine Rente der Invalidenversicherung abgesichert. Der Arbeitgeber kann somit seinerseits einen potenziellen künftigen Angestellten in der Praxis testen. Dabei geht er kein Risiko ein, da vorerst kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und kein Lohn zu entrichten ist.

Die Eingliederungschancen der Person, die einen Arbeitsversuch absolviert, können sich durch dieses gegenseitige Kennenlernen deutlich erhöhen.

Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflo-senentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber den-noch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die erfor-derlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.

Aufwertungsfaktor

Da die Erwerbseinkommen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen können, werden die Erwerbseinkommen auf das aktuelle Niveau aufgewertet. Er dient somit zum Ausgleich der Inflation. Der massgebende Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die leistungsberechtigte Person die ersten anrechenbaren AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet hat und wie die neueste Einkommensentwicklung verläuft.

Ausgleichsfonds der IV

Dem Ausgleichfonds werden alle Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, der Beitrag des Bundes und die Zinsen gutgeschrieben und alle Leistungen belastet. Der Ausgleichfonds darf nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Der IV-Fonds soll kurzfristige Einnahmeschwankungen ausgleichen, die beim Umlageverfahren aufgrund der wirtschaftlichen Lage entstehen können. Übersteigen also die jährlichen Auszahlungen der IV die Einnahmen während dieses Jahres, können dank dem Ausgleichsfonds die Leistungen dennoch weiter erbracht werden.