Glossar

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Adoptionszulage

Es steht den Kantonen frei, ob sie eine Adoptionszulage gewähren oder nicht. Entscheidet sich ein Kanton für die Einführung einer Adoptionszulage, hat er sich an die bundesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen zu halten. Die Adoptionszulage ist eine einmalige Zulage. Bei Mehrfachadoptionen wird eine Zulage für jedes Kind ausgerichtet. Der Doppelbezug ist verboten: Für ein und dasselbe Kind besteht nur Anspruch auf eine einzige Adoptionszulage.

Anspruch

Ob allenfalls ein Anspruch auf Familienzulagen besteht, kann anhand des Online-Rechners zur Anspruchsberechtigung ermittelt werden.

Arbeitgebende

Die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung teilen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Die Beiträge an die Familienzulagen und an die Verwaltungskosten bezahlen ausschliesslich die Arbeitgebenden.

Arbeitnehmende

Arbeitnehmende teilen sich die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber überweist die gesamten Beiträge seiner Ausgleichskasse.

Ausbildungszulage

Die Ausbildungszulage wird ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, ausgerichtet, frühestens jedoch für den Monat in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, besteht ab dem Monat, der auf den 16. Geburtstag folgt, ebenfalls Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

Ausgleichskassen

Die Ausgleichskassen sind Teil des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie sichern als öffentliche Organisationen der gesamten Schweizer Bevölkerung den Zugang zu den Grundleistungen der sozialen Sicherheit. Es wird unterschieden zwischen kantonalen Ausgleichskassen, Verbandsausgleichskassen und Ausgleichskassen des Bundes.