Glossar

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Kantonale Ausgleichskasse

Die kantonalen Ausgleichskassen sind Ansprechpartner für Personen mit Wohnsitz im Kanton, die keiner Verbandsausgleichskasse und nicht der Ausgleichskasse des Bundes angeschlossen sind. Sie bieten den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen, Pensionierten, Behinderten, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistenden sowie erwerbstätigen Frauen im Mutterschaftsurlaub eine umfassende und kompetente Beratung in den Bereichen AHV/IV/EO, EL, FZ und Prämienverbilligung der KVG.

Kinderzulage

Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis und mit dem Monat ausgerichtet, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt. Besteht bereits vor dem 16. Geburtstag Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet (s. Ausbildungszulage). Ausserdem wird die Kinderzulage für Kinder zwischen 16 und 20 Jahren entrichtet, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige bezahlen AHV / IV / EO-Beiträge nach Vermögen und Einkommen, nichterwerbstätige Studierende bis zum Alter von 25 Jahren einen pauschalen Beitrag im Jahr. Wenn der Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag leistet, entfallen unter Umständen eigene Beiträge.

Selbständigerwerbende

Ein Selbständiger ist, wer in unabhängiger Stellung sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt und berechtigt ist, betriebliche Anordnungen zu treffen. Ein Selbständigerwerbender tritt nach aussen mit einem Firmennamen auf, kann seine Betriebsorganisation frei wählen und ist für mehrere Auftraggeber tätig. Als selbständigerwerbend gilt auch, wer andere Personen beschäftigt.

Sozialversicherungsabkommen

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit vereinbart. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.

Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS)

Die Zentrale Ausgleichsstelle waltet als Verbindungsglied zwischen den Ausgleichskassen.
Organisatorisch ist sie ein Teil der Bundesverwaltung. Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen insbesondere: die Abrechnung mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Leistungen, der Ausgleich der Saldi zwischen den Ausgleichskassen und dem Ausgleichsfonds der AHV, die Führung eines zentralen Registers über die zugeteilten Versichertennummern und über die bei den Ausgleichskassen bestehenden Individuellen Konten und die Mitwirkung beim Zusammenruf dieser Konten, die Führung eines Registers aller Rentenbezüger,- die Führung eines AHV-Sachleistungsregisters, die Erstellung der notwendigen Statistiken und die Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und ihre Weiterleitung an die Ausgleichskassen.